In Berlin beruft sich eine Protestierende Auf Artikel 20 des Grundgesetzes. Doch der greift nur, wenn es keine anderen Möglichkeiten gibt, wie beispielsweise Klagen.
https://www.tagesschau.de/faktenfinder/grundgesetz-widerstandsrecht-101.html
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Die Einschränkung von Grundrechten stellt auf jeden Fall keine Beseitigung der verfassungsmäßigen Ordnung dar. Denn Grundrechte dürfen eingeschränkt werden. Das sieht das Grundgesetz ausdrücklich so vor. Grundrechtseinschränkungen gibt es immer, also auch in ganz “normalen” Zeiten. So endet zum Beispiel das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung da, wo andere Menschen durch die Meinung in ihrer Ehre verletzt, also beleidigt werden.